Das Oberlandesgericht Köln hat im vorliegenden Fall entschieden, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag für seine Wirksamkeit keinen Hinweis auf die Möglichkeit des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB enthalten müsse. Es reiche aus, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags mache.
Zudem nahm das Gericht zu folgender in der fraglichen Widerrufsbelehrung enthaltenen für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens geltenden Widerrufsfolge Stellung: "bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag einen Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen". Diese Formulierung sei weder fehlerhaft noch undeutlich, sondern bringe stattdessen klar zum Ausdruck, dass der Darlehensgeber nach wirksamen Widerruf das Vertrags keine Zinsen verlange.
Normen: EGBGB Art. 247 §§ 6, 7; BGB a. F. §§ 314, 355 ff., 492, 495, 502