Grundsätzlich scheidet ein gutgläubiger Eigentumserwerb aus, wenn dem Käufer grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Er ist daher nicht im guten Glauben, wenn er sachdienliche Nachforschungen unterlässt, obwohl Umstände vorliegen, die Zweifel an der Eigentümerstellung bzw. der Verfügungsbefugnis des Verkäufers aufkommen lassen müssten. Beim Gebrauchtwagenkauf sei bei der Bewertung dieser Umstände ein strenger Maßstab anzulegen. Liegt daher eine Mehrzahl marginaler Auffälligkeiten vor, können diese in ihrer Gesamtheit dafür sorgen, dass sachdienliche Nachforschungen notwendig werden, bei deren Unterlassung der gute Glaube entfällt.
Normen: BGB § 932 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 935; ZPO § 97 Abs. 1, § 543 Abs. 2