Im vorliegenden Fall nahm das Landgericht Frankfurt am Main zu der Frage Stellung, in welchem Umfang Mietwagenkosten ersatzfähig sind. Nach Auffassung der Richter sei eine Schätzung auf Grundlage des arithmetischen Mittels der Preise aus den Erhebungen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Gesellschaft vorzugswürdig. Diese wird als sogenannte "Fracke"-Berechnung" bezeichnet.