Geklagt hatte ein Mann, der am Asperger Syndrom leidet. Er begehrte, per Online-Chat-Verfahren an seiner Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht kam zu der Überzeugung, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe. Schließlich sei es dem Kläger problemlos möglich gewesen, sich vor Gericht vertreten zu lassen oder mit einem Beistand zu erscheinen.
Normen: Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG