Ein Linienbusfahrer ist vor dem Anfahren nicht verpflichtet, sich zu vergewissern, ob sich alle Fahrgäste einen Platz oder festen Halt verschafft haben. Dies liegt in der alleinigen Verantwortung des Fahrgastes. Stürzt dieser beim Anfahren des Fahrzeugs, haftet er grundsätzlich allein.
Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn es sich dem Busfahrer aufdrängen musste, dass eine Person aufgrund einer erkennbar schweren Behinderung sturzgefährdet ist. In solchen Fällen muss sich der Busfahrer vor dem Anfahren vergewissern, dass dieser festen Halt gefunden hat.
Normen: §§ 18 Abs. 1, 9 StVG, § 254 BGB