Für das Oberverwaltungsgericht Münster ist der Einwand der Besteuerung des Existenzminimums unbeachtlich. Demnach ist die Hundesteuer als sog. Aufwandssteuer vermeidbar, mithin ist es dem Hundebesitzer zumutbar sich von seinem Hund zu trennen.
Jedoch hat die Behörde bei der Entscheidung über die Heranziehung zur Hundesteuer das ihr zustehende Ermessen auszuüben und ggf. im Rahmen eines Billigkeitserlasses eine Befreiung von der Hundesteuer anzuordnen.